28. Mai 2016
Bei der diesjährigen Frühjahrsmitgliederversammlung informierte das GdS-Mitglied Dirk Vielhuber über die wichtigsten Regelungen des Reisevertragsrechts. In den nächsten Wochen steht bei vielen wieder der verdiente Urlaub an. Nicht immer läuft alles so ab, wie man sich das wünscht. Neben dem ruhig gelegenen Hotel, wie es im Reisekatalog angepriesen wurde, befindet sich eine Großbaustelle. Es wird dort Tag und Nacht gearbeitet. Man kommt im Urlaub einfach nicht zur Ruhe. Es gibt aber auch andere Überraschungen. Im Hotelzimmer haben es sich die Ameisen bequem gemacht. Oftmals ist auch das Essen alles andere als zum Genießen. Die Urlaubsfreuden sind einem vergangen. Ich habe viel Geld für die Reise bezahlt. Habe ich für entgangene Urlaubsfreuden einen Anspruch auf Schadenersatz?
Sofern jemand eine Pauschalreise gebucht hat, gilt das Reiserecht. Von einer Pauschalreise ist auszugehen, wenn ein Leistungspaket von einem Reiseveranstalter erbracht wird. Zum Leistungspaket zählen meist der Flug zum Urlaubsort, der Transfer zum Hotel und die Hotelunterkunft. Weitere kombinierte Einzelleistungen können beispielsweise ein Sportangebot, Sprachkurs, Ausflüge oder ein Mietwagen sein.
Wenn es um Schadenersatzansprüche geht, kommt es zuerst auf die Reisebeschreibung an, die dem Prospekt des Reiseveranstalters – entweder in Papierform oder auf der Homepage des Reiseveranstalter zu entnehmen ist.
„Ein Hotel in zentraler Lage kann auf Verkehrslärm hindeuten“, so Dirk Vielhuber, „ein Hotel für junge Leute auf Discothekenlärm.“ Ein Zimmer hat bereits Meerblick, wenn das Wasser seitlich vom Balkon aus zu sehen ist.
Entspricht die Reiseleistung nicht dem, was im Katalog oder Internet versprochen wurde, liegt ein Reisemangel vor, wenn der Nachteil nicht nur geringfügig ist. Ein Reisemangel kann sich auf alle Bestandteile der Reise beziehen. Oft kann ein Reiselmangel schon vor Ort behoben werden. Geht das nicht, sollte man sich an die örtliche Reiseleitung. Es reicht aus, wenn der Reisemangel nur dem Hotelier gemeldet wird.
Wer den Reisemangel nicht vor Ort anzeigt und eine angemessene Frist setzt, kann seine Rechte auf Minderung, Kündigung oder Schadenersatz verlieren.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muss man sich schnell entscheiden, ob man Rechte wegen eines Reisemangels geltend machen will. Innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise müssen Betroffene beim zuständigen Reiseveranstalter ihre Ansprüche anmelden.
Text: Michael Schmatz